Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. Dezember 1979 betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärung der Österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch die gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (BGBl. Nr. 434/1969)

Zusammenfassung


20. Kundmachung: Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärung der österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch die gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. Dezember 1979 betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärung der Österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch die gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (BGBl. Nr. 434/1969)

Die Ständige Vertretung Österreichs beim Europarat...

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