Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. März 1985, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (16. Novelle zur KDV 1967)

Zusammenfassung


101. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (16. Novelle zur KDV 1967)

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. März 1985, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (16. Novelle zur KDV 1967)

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz und für Finanzen verordnet:

Artikel I Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. Nr. 69/1985, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 c Abs. 9 hat der zweite Halbsatz zu lauten:

„Fahrzeuge mit einem geeigneten starren, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Aufbau müssen für jeden der an eine äußere seitliche Längswand des Fahrzeuges angrenzenden Sitzplätze mit einer oberen Verankerung für Schultergurte ausgerüstet sein."

2. Im § 1 c Abs. 9 wird am Ende angefügt:

„Die mit dem oberen Teil des Schultergurtes zusammenwirkenden Befestigungsbeschläge des Gurtes müssen ohne Zuhilfenahme von Werkzeug am Fahrzeug in mindestens zwei Stellungen angebracht werden können, deren Abstand voneinander,

lotrecht gemessen, mindestens 80 mm betragen muß. Bei Beckengurten oder Beckengurten in Verbindung mit einem Schultergurt (Dreipunktgurt),

die in Längsrichtung des Fahrzeuges verstellbaren und unmittelbar am Fahrzeug angebrachten Sitzen zugeordnet sind, muß die mittlere Verankerung des Gurtes mit dem ihm zugeordneten Sitz in Längsrichtung des Fahrzeuges so verstellbar sein, daß

sich die Lage des Gurtschlosses gegenüber dem Sitzunterteil bei dessen Verschiebung in der Längsrichtung nicht wesentlich verändert. Lage und Festigkeit der Verankerung müssen für Personen geeignet sein, die die im § 32 Abs. 1 angeführten Körpergrößen aufweisen."

3. Im § 1 c Abs. 10 werden in der lit. a die Worte

„Fahrzeugen mit" durch die Worte „Sitzen mit ihnen zugeordneten" ersetzt.

4. Im § 1 c Abs. 10 lit. b wird das Wort „Fahrzeugen"

durch das Wort „Sitzen" ersetzt.

5. § 1 f hat zu lauten:

„Vorrichtungen zur Verhinderung des Unterfahrens des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge

§ 1 f. Die unteren Kanten von Aufbau- oder Rahmenteilen oder von Stoßstangen dürfen bei im § 4

Abs. 2 a KFG 1967 angeführten Fahrzeugen —

außer Fahrzeugen, bei denen ein Unterfahrschutz mit dem Verwendungszweck des Fahrzeuges unvereinbar ...

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