Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (32. Novelle zur KDV 1967)

Zusammenfassung


72. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (32. Novelle zur KDV 1967)

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (32. Novelle zur KDV 1967)

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, wird verordnet:

Artikel I Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. Nr. 684/1990, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 d Abs. 1 Z 3 ist bei der Kategorie A lit. d der Zahlenwert „0,373 g/km" zu ersetzen durch

„0,124 g/km".

2. Im § 1 d Abs. 1 Z 3 ist bei der Kategorie B lit. d der Zahlenwert „0,373 g/km" zu ersetzen durch

„0,162 g/km".

3. In der Tabelle in § 1 d Abs. 1 hat es in der ersten Rubrik zu lauten:

In der Kopfleiste statt „nach ihrem" „nach" und unter Z 2.2 stau „Bezugsgewicht" „ihrem Bezugsgewicht".

4. In der Tabelle in § 1 d Abs. 1 lautet die Z 5:

5. Im § 1 d Abs. 3 wird angefügt:

„Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor mit Gemischregelung nach der Luftzahl (Lambdaregelung)

und Katalysatoren darf bei konditioniertem Motor im Leerlauf bei der Motordrehzahl von 3000 ± 100 min-1 oder der hiefür vom Fahrzeughersteller angegebenen Drehzahl der Gehalt d...

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