Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (36. Novelle zur KDV 1967)

Zusammenfassung


351. Verordnung: 36. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (36. Novelle zur KDV 1967)

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet:

Artikel I Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. Nr. 665/1992, wird wie folgt geändert:

1.  Die Überschrift zu § 1 c lautet:

„Sicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen"

2.  § 1 c Abs. 1 erster Satz lautet:

„Rückhalteeinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß ihre einwandfreie Funktion, wenn sie richtig eingebaut und vom Benützer richtig verwendet werden, sichergestellt ist und daß sie insbesondere die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern."

3.  Im § 1 c wird nach Abs. 8 a eingefügt:

„(8 b) Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der Regelung Nr. 44, BGBl. Nr. 267/1990, entsprechen."

4.  § 1 d Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Der Motor gilt als konditioniert, wenn das betriebswarme Fahrzeug (Anzeige laut Kühlwassertemperatur oder falls nicht vorhanden Messung der Öltemperatur, die höher als 60 °C bet...

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