Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (40. Novelle zur KDV 1967)

Zusammenfassung


214. Verordnung: 40. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (40. Novelle zur KDV 1967)

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchruhrungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung, BGBl. Nr. 797/1994, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1 § 1 b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Motorleistung von Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren ist nach der Richtlinie 80/1269/EWG, Anhang I, ABl. Nr. L 375 vom 31.12. 1980, S 46 idF 89/491/EWG, ABl. Nr. L 238 vom 15.8. 1989, S 43 zu bestimmen. Für Fahrzeuge gemäß § 1 d Abs. 1 Z 4 kann die Motorleistung auch nach der ECE-Regelung Nr. 24 bestimmt werden. Für Fahrzeuge, die nicht unter den Geltungsbereich der oben genannten Vorschriften fallen, ist die ÖNORM V 5003 vom 1. Oktober 1990 anzuwenden."

2. § 1 c lautet:

„Sicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen

§ 1c. (1) Sicherheitsgurte für erwachsene Personen müssen der Richtlinie 77/541/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S 95, idF 90/628/EWG, ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S 1, oder der Regelung Nr. 16, BGBl. Nr. 504/1980 entsprechen.

(2) Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der Regelung Nr. 44, BGBl. Nr. 267/1990, entsprechen.

Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des § 106 Abs. la und 1b KFG 1967 gelten für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr (Gewichtsklasse III nach ECE-Regelung Nr. 44) auch:

1. nach der Regelung Nr. 16 genehmigte Dreipunktgurte mit einer speziellen Verstelleinrichtung, die eine Anpassung des Gurtverlaufes an den Körperbau (Größe) des Benutzers ermöglicht, oder 2. nach der Regelung Nr. 16 genehmigte höhenverstellbare Dreipunktgurte, bei denen durch höhenverstellbare obere Verankerungspunkte oder in Verbindung mit hohenverstellbaren Sitzen der bestimmungsgemäße Gurtenverlauf über den Körper des Kindes erreicht wird.

(3) Verankerungen von Sicherheitsgurten müssen der Richtlinie 76/115/EWG, ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S 6, idF 90/629/EWG, ABl. Nr. L 341 vom 6.12.1990, S 14, entsprechen.

(4) Als der Bauart des Fahrzeuges entsprechende Sicherheitsgurte im Sinne des § 4 Abs. 5 KFG 1967 gelten 1. bei Sitzen mit ihnen zugeordneten geeigneten oberen Verankerungen für Schultergurte Beckengurte in Verbindung mit Schultergurten (Dreipunktgurte) oder diesen in ihrer Schutzwirkung für den Benutzer im Hinblick auf die Bauart des Fahrzeuges gleichartige Gurte,

2. bei nicht unter Z 1 fallenden Sitzen Beckengurte."

3. § 1 d lautet:

„Auspuffgase

§ 1d. (1) Kraftfahrzeuge müssen den in Tabelle I angegebenen Grenzwerten für Emissionen zur Verhinderung der Verunreinigung der Luft entsprechen. Der genaue Geltungsbereich für einzelne Fahrzeugklassen und die anzuwendenden Grenzwerte ist den jeweils zutreffenden Einzelrichtlinien zu entnehmen. Für Fahrzeuge, die den allgemeinen Betriebserlaubnisverfahren nach der Richtlinie 70/156/EWG unterliegen, ist die Anwendung der bis zur 39. KDV-Novelle gültigen Emissionsgrenzwerte nur im Rahmen der vorgesehenen Ausnahmen für Kleinserien und auslaufende Serien möglich. Für Fahrzeuge, die den Einzelgenehmigungsverfahren unterliegen, sind die in den Richtlinien festgelegten Termine für die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung neuer Fahrzeuge gültig.

Tabelle I

(2) Kraftfahrzeuge müssen den Bestimmungen der Richtlinie 77/143/EWG, ABl. Nr. L 47 vom 18. 2. 1977, S 47, idF 92/55/EWG, ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S 68, über die technische Überwachung von Auspuffgasen entsprechen. Bei Motoren mit Fremdzündung darf der Gehalt der Auspuffgase an Kohlenmonoxid bei Kraftwagen 3,5%, bei Krafträdern außer Motorfahrrädern 4,5% des Volumens der Auspuffgase nicht übersteigen; dies gilt jedoch nicht für Motoren mit Kurbelgehäusespülung.

Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmot...

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