Zusammenfassung
265. Verordnung: Wasserstraßen-Verkehrsordnung
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Auf Grund der §§ 5 Abs. 15, 9 Abs. 5,  10,  11 Abs. 1, 12 Abs. 4, 13, 15 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 2, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 24 Abs. 3, 26 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 2, 36 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 4, 5 und 7 sowie 38 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, idF BGBl. Nr. 452/1992, wird, nach Maßgabe des § 156 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie für Umwelt, Jugend und Familie, verordnet:
Inhaltsverzeichnis 1. TEIL Geltungsbereich§   0.01      Örtlicher Geltungsbereich §   0.02      Sachlicher Geltungsbereich 2. TEIL Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen§     .01      Begriffsbestimmungen§     .02      Schiffsführer§     .03      Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord§     .04      Allgemeine Sorgfaltspflicht §     .05      Verhalten unter besonderen Umständen §     .06      Benützung der Wasserstraße §     .07      Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste §   1.08      Besatzung    der    Fahrzeuge    und    der Schwimmkörper§   1.09      Besetzung des Ruders§   1.10      Schiffsurkunden§    1.11       Schiffahrtsvorschrift§   1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse§   1.13      Schutz der Schiffahrtszeichen§   1.14      Beschädigung von Anlagen§   1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße§   1.16      Rettung und Hilfeleistung§   1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge§   1.18      Freimachen des Fahrwassers§   1.19      Besondere Anweisungen§   1.20      Überwachung§   1.21      Sondertransporte§   1.22      Anordnungen vorübergehender Art§   1.23 Bewilligung von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen§   1.24 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter§   1.25      Schutz und Winterstand§   1.26 Anwendungsbereich der Grundsätzlichen Bestimmungen 2. Abschnitt Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung§   2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge§   2.02      Kennzeichen der Kleinfahrzeuge§   2.03      Schiffseichung§   2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger§   2.05      Kennzeichen der Anker 3. Abschnitt Bezeichnung der Fahrzeuge I. ALLGEMEINES§   3.01      Anwendung und Begriffsbestimmungen §   3.02      Lichter§   3.03      Tafeln und Flaggen §   3.04      Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel §   3.05      Verbotene Lichter und Zeichen §   3.06      Ersatzlichter§   3.07 Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern,Tafeln, Flaggen usw.II. NACHTBEZEICHNUNG II. A. Nachtbezeichnung während der Fahrt§   3.08 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt§   3.09 Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt§   3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt§   3.11 Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt§   3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt§   3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt§   3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe§   3.15 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe§   3.16      Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt§   3.17      Entfällt§   3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge§   3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt II. B. Nachtbezeichnung beim Stilliegen§   3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen§   3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe§   3.22 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe§   3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen§   3.24      Entfällt§   3.25 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen§   3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte stilliegender Fahrzeuge§   3.27 Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge§   3.28 Nachtbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können III. TAGBEZEICHNUNG III. A. Tagbezeichnung während der Fahrt...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
