Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Bundesgesetzblatt, 27 April 1993 (Nr. 265/1993)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


265. Verordnung: Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Auf Grund der §§ 5 Abs. 15, 9 Abs. 5,  10,  11 Abs. 1, 12 Abs. 4, 13, 15 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 2, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 24 Abs. 3, 26 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 2, 36 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 4, 5 und 7 sowie 38 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, idF BGBl. Nr. 452/1992, wird, nach Maßgabe des § 156 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie für Umwelt, Jugend und Familie, verordnet:

Inhaltsverzeichnis 1. TEIL Geltungsbereich

§   0.01      Örtlicher Geltungsbereich §   0.02      Sachlicher Geltungsbereich 2. TEIL Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§     .01      Begriffsbestimmungen

§     .02      Schiffsführer

§     .03      Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

§     .04      Allgemeine Sorgfaltspflicht §     .05      Verhalten unter besonderen Umständen §     .06      Benützung der Wasserstraße §     .07      Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste §   1.08      Besatzung    der    Fahrzeuge    und    der Schwimmkörper

§   1.09      Besetzung des Ruders

§   1.10      Schiffsurkunden

§    1.11       Schiffahrtsvorschrift

§   1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse

§   1.13      Schutz der Schiffahrtszeichen

§   1.14      Beschädigung von Anlagen

§   1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße

§   1.16      Rettung und Hilfeleistung

§   1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

§   1.18      Freimachen des Fahrwassers

§   1.19      Besondere Anweisungen

§   1.20      Überwachung

§   1.21      Sondertransporte

§   1.22      Anordnungen vorübergehender Art

§   1.23 Bewilligung von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen

§   1.24 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

§   1.25      Schutz und Winterstand

§   1.26 Anwendungsbereich der Grundsätzlichen Bestimmungen 2. Abschnitt Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

§   2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

§   2.02      Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§   2.03      Schiffseichung

§   2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

§   2.05      Kennzeichen der Anker 3. Abschnitt Bezeichnung der Fahrzeuge I. ALLGEMEINES

§   3.01      Anwendung und Begriffsbestimmungen §   3.02      Lichter

§   3.03      Tafeln und Flaggen §   3.04      Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel §   3.05      Verbotene Lichter und Zeichen §   3.06      Ersatzlichter

§   3.07 Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern,Tafeln, Flaggen usw.

II. NACHTBEZEICHNUNG II. A. Nachtbezeichnung während der Fahrt

§   3.08 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt

§   3.09 Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§   3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt

§   3.11 Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt

§   3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

§   3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§   3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe

§   3.15 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe

§   3.16      Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt

§   3.17      Entfällt

§   3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

§   3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt II. B. Nachtbezeichnung beim Stilliegen

§   3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

§   3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe

§   3.22 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe

§   3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen

§   3.24      Entfällt

§   3.25 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

§   3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte stilliegender Fahrzeuge

§   3.27 Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

§   3.28 Nachtbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können III. TAGBEZEICHNUNG III. A. Tagbezeichnung während der Fahrt

...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes