Zusammenfassung
155. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz.
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Auszug
Bundesgesetz vom 13. Juli 1960, mit dem Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung sowie zur Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden Bauernstandes getroffen werden (Landwirtschaftsgesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I.§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung und Aufhebung der Vorschriften des Abschnittes II dieses Bundesgesetzes sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind für die Zeit vom 1. August 1960 bis 31. Juli 1965 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.ABSCHNITT II.A. Allgemeines.§ 2. (1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist davon auszugehen, daß es dessen Zweck ist,einen wirtschaftlich gesunden Bauernstand zu erhalten,der Landwirtschaft und den in der Landwirtschaft beschäftigten Personen die Teilnahme an der fortschreitenden Entwicklung derösterreichischen Volkswirtschaft zu sichern,die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, insbesondere auch du...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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