Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Fußpfleger (Fußpfleger-Befähigungsnachweisverordnung)

Zusammenfassung


30. Verordnung: Fußpfleger-Befähigungsnachweisverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Fußpfleger (Fußpfleger-Befähigungsnachweisverordnung)

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 23 Abs. 1 und des § 352 Abs. 14 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Fußpfleger gemäß § 124 Z 8 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2

nachzuweisen.

Befähigungsnachweisprüfung

§ 2. Die Prüfung besteht au...

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