Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros (Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

Zusammenfassung


95. Verordnung: Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Reisebüros (Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),

BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird verordnet:

Erster Teil Arten des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß § 166 Abs. 1 GewO 1994 ist nachzuweisen durch:

1. a) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus oder eines mindestens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Stunden umfassenden Universitätslehrganges,

dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität,

sofern hiebei eine besondere betriebswirtschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet des Tourismus absolviert wurde, und b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachlich...

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