Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990

Zusammenfassung


244. Verordnung: Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990

Auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, wird,

hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, verordnet:

§ 1. Folgende Lehranstalten sind höhere technische Lehranstalten gemäß § 5, erster Satz, des Ingenieurgesetzes 1990:

1. Ausbildungsbereich Bau/Holz:

Höhere Lehranstalt für Hochbau Höhere Lehranstalt für Tiefbau Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Hochbau Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Tiefbau Höhere Lehranstalt für Bautechnik, Ausb...

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