Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der das Öffnungszeitengesetz wiederverlautbart wird

Zusammenfassung


50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Öffnungszeitengesetzes

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der das Öffnungszeitengesetz wiederverlautbart wird

ABSCHNITT A Artikel I Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der Anlage 1 das Öffnungszeitengesetz, BGBl. Nr. 156/1958, wiederverlautbart.

Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

1.  Ladenschlußgesetz-Novelle,  ...

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