Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. August 1988, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird

Zusammenfassung


503. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. August 1988, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/

1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Die Dampfkesselverordnung — DKV, BGBl.

Nr. 510/1986, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Zur Anbringung eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers)

müssen ein Dreiweghahn und ein Stutzen mit Rohrgewinde ½ Zoll oder mit Whitworth

-Muttergewinde von ¾ Zoll englisch vorhanden sein. Die Einbaulage des Manometers muß der Eichlage entsprechen."

2. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Dampfkessel, die von den Bestimmungen des Abschnittes I ausgenommen sind, sind hinsichtlich ihrer Aufstellung und Benützung wie kleine Dampfkessel nach § 16 zu behandeln."

3. § 25 Abs. 1 dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Zur Anbringung eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers)

müssen ein Dreiweghahn und ein Stutzen mit Rohrgewinde ½ Zoll oder mit Whitworth-

Muttergewinde von ¾ Zoll englisch vorhanden sein. Die Einba...

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