Zusammenfassung
19. Verordnung: Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Gastgewerbe (Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 351 Abs. 15 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:Arten des Befähigungsnachweises für die Gastgewerbe§ 1. Die Befähigung für die Gastgewerbe (§ 124 Z 9 GewO 1994) ist nachzuweisen durch 1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus oder 2. Zeugnisse über a)den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität, sofern hiebei eine besondere betriebswirtschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet des Tour...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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