Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Elektrotechniker

Zusammenfassung


972. Verordnung: Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Elektrotechniker

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Elektrotechniker

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 9 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:

Arten des Nachweises der Befähigung für die uneingeschränkte Ausübung

§ 1. Die Befähigung für das Gewerbe der Elektrotechniker (§ 127 Z 9 GewO 1994) ist nachzuweisen durch:

1. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung entsprechend der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und c) den   erfolgreichen   Besuch   des   in   der Anlage l    festgelegten   Lehrganges   über elektrotechnische     Sicherheitsvorschriften und d) eine ...

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