Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Bodenleger (Bodenleger-Meisterprüfungsordnung)

Zusammenfassung


290. Verordnung: Bodenleger-Meisterprüfungsordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Bodenleger (Bodenleger-Meisterprüfungsordnung)

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Bodenleger gemäß § 94 Z 2 GewO 1994 ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil d...

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