Zusammenfassung
459. Verordnung: Schlosser-Meisterprüfungsordnung
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Schlosser (Schlosser-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Schlosser (§ 94 Z13 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung§ 2...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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