Zusammenfassung
334. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch erlassen wird
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird folgende Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch erlassen:
Gliederung§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.(2)  Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände a)  Prüfarbeit,b...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
