Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbraucherkreditverträge (Verbraucherkreditverordnung)

Zusammenfassung


365. Verordnung: Verbraucherkreditverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbraucherkreditverträge (Verbraucherkreditverordnung)

Auf Grund des § 73 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet:

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als 1. Verbraucher eine natürliche Person, die bei Abschluß eines Kreditvertrages zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und als 2. Verbraucherkreditvertrag ein Vertrag, bei ...

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