Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 4. November 1973 über die Wahl der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen (Hochschülerschaftswahlordnung 1973)

Zusammenfassung


546. Verordnung: Hochschülerschaftswahlordnung 1973

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 4. November 1973 über die Wahl der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen (Hochschülerschaftswahlordnung 1973)

Auf Grund des § 15 Abs. 12 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309, wird verordnet:

§ 1. (1) Zur Durchführung der Wahlen der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen sind folgende Wahlkommissionen einzurichten:

a) die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft für die Wahl des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft;

b) die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Hochschulen für die Wahlen aller Organe der jeweiligen Hochschülerschaft.

(2) Inwieweit Wahlen in Studienrichtungs-,

Studienabschnitts-, Instituts- und Klassen(Schul)vertretungen der Hochschülerschaft an einer Hochschule durchzuführen sind, richtet sich nach den gemäß § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 bis 4

des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 gefaßten Beschlüssen der Hauptausschüsse der Hochschülerschaften.

Derartige Beschlüsse sind nur zu beachten,

sofern sie vor Beginn des jeweiligen Wahlsemesters gefaßt wurden; Anträge gemäß

§ 11 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973

sind nur zu beachten, sofern sie bis längstens acht Wochen vor dem ersten Wahltag einlangen.

(3) Den Wahlkommissionen obliegen:

a) die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate;

b) die Prüfung der Wahlvorschläge;

c) die Leitung der Wahlhandlung;

d) die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wähler, die Entgegennahme der Stimmzettel sowie die Entscheidung

über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel;

e) die Feststellung des Wahlergebnisses;

f) die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen oder die Kandidaten gemäß § 15 Abs. 2 und 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973;

g) die Verständigung der gewählten Mandatare;

h) die Kundmachung des Wahlergebnisses;

i) die bescheidmäßige Aberkennung Ton Mandaten gemäß § 15 Abs. 6 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973.

(4) Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder der Wahlkommissionen das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

Vorsitzende der Wahlkommissionen

§ 2. (1) Der Vorsitzende jeder Wahlkommission wird vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entsendet. Die Entsendung wird mit dem Einlangen der Mitteilung hievon bei der Österreichischen Hochschülerschaft bzw. bei der Hochschülerschaft an der Hochschule und nach Angelobung des Vorsitzenden wirksam.

(2) D...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen