Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 1. Dezember 1982 über die Wahl der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen (Hochschülerschaftswahlordnung 1983)

Zusammenfassung


609. Verordnung: Hochschülerschaftswahlordnung 1983

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 1. Dezember 1982 über die Wahl der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen (Hochschülerschaftswahlordnung 1983)

Auf Grund des § 15 Abs. 12 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 146/1975,

141/1978, 482/1980 und 316/1981 wird verordnet:

§ 1. (1) Zur Durchführung der Wahlen der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen sind folgende Wahlkommissionen einzurichten:

a) die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft für die Wahl des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft;

b) die Wahlkommission bei den Hochschülerschaften an den Hochschulen für die Wahlen aller Organe der jeweiligen Hochschülerschaft.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder der Wahlkommissionen das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Inwieweit Wahlen in Studienrichtungs-, Studienabschnitts-,

Instituts- und Klassen-(Schul-)

Vertretungen der Hochschülerschaft an einer Hochschule durchzuführen sind, richtet sich nach den gemäß § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 bis 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 gefaßten Beschlüssen der Hauptausschüsse der Hochschülerschaften.

Derartige Beschlüsse sind nur zu beachten,

sofern sie vor Beginn des jeweiligen Wahlsemesters gefaßt wurden; Anträge und Beschlüsse gemäß § 11 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 sind nur zu beachten, sofern sie bis längstens acht Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission einlangen.

(4) Den Wahlkommissionen obliegen:

a) die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate;

b) die Prüfung der Wahlvorschläge;

c) die Leitung der Wahlhandlung;

d) die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wähler, die Entgegennahme der Stimmzettel sowie die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel;

e) die Feststellung des Wahlergebnisses;

f) die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen oder die Kandidaten gemäß

§ 15 Abs. 2 und 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973;

g) die Verständigung der gewählten Mandatare;

h) die Kundmachung des Wahlergebnisses;

i) die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 15 Abs. 6

des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 und die nachträgliche Zuteilung von Mandaten an Ersatzmänner gemäß § 15 Abs. 2 lit. c des Hochschülerschaftsgesetzes 1973.

Vorsitzende der Wahlkommissionen

§ 2. (1) Der Vorsitzende jeder Wahlkommission

(sein Stellvertreter) wird vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entsendet. Die Entsendung wird mit dem Einlangen der Mitteilung hievon bei der Österreichischen Hochschülerschaft bzw. bei der Hochschülerschaft an der Hochschule und nach Angelobung des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) wirksam.

(2) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Einberu...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen