Bundesgesetz vom 15. Mai 1986 über das Wohnen in Studentenheimen (Studentenheimgesetz)

Zusammenfassung


291. Bundesgesetz: Studentenheimgesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 15. Mai 1986 über das Wohnen in Studentenheimen (Studentenheimgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse,

die sich aus der Vergabe von Heimplätzen durch die Studentenheimträger an Studenten

(Heimbewohner) ergeben.

Studentenheime

§ 2. Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen,

in denen von Studentenheimträgern Heimplätze für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen oder der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Verfügung gestellt werden.

Studentenheimträger

§ 3. Als Studentenheimträger gelten juristische Personen, insbesondere öffentlich-rechtliche Körperschaften,

die nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage Heimplätze für Studierende zur Verfügung stellen.

Studenten

§ 4. Als Student im Sinn dieses Bundesgesetzes gilt jeder an einer österreichischen Universität,

einer Kunsthochschule oder der Akademie der bildenden Künste in Wien aufgenommene ordentliche Hörer. Den Studenten sind Studierende einer Pädagogischen Akademie, einer Berufspädagogischen Akademie, einer Akadem...

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