Zusammenfassung
483. Bundesgesetz: Wohnhaussanierungsgesetz ? WSG
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Auszug
Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Förderung der Verbesserung und Erhaltung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sowie zur Änderung des Stadterneuerungsgesetzes und des Startwohnungsgesetzes (Wohnhaussanierungsgesetz ? WSG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Hauptstück I. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gegenstand des Gesetzes§ 1. Die Länder haben auf Grund dieses Bundesgesetzes die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen zu fördern.Ausschluß von der Förderung§ 2. (1) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:1. Gebäude, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen,es sei denn, die Förderung wird von einem Wohnungsinhaber (§ 9 Abs. 1) beantragt;2. Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden;3. Gebäude und Wohnungen, die nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen (§ 11) nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses ihrer Bewohner regelmäßig verwendet werden sollen.(2) Gebäude und Wohnungen, die in einem Assanierungsgebiet gemäß § 1 Stadterneuerungsgesetz,BGBl. Nr. 287/1974, gelegen und in ein Assanierungsvorhaben einbezogen sind, dürfen nur dann gefördert werden, wenn die Sanierungsarbeiten mit dem Assanierungsvorhaben im Einklang stehen.Begriffsbestimmungen§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:1. als Wohnhaus ein Gebäude, dessen Gesamtnutzfläche mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dient und in dem mindestens die Hälfte der Wohnungen der Voraussetzung gemäßZ 2 entspricht;2. als Wohnung eine solche mit einer Nutzfläche von höchstens 150 m²;3. als Wohnheim ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner bestimmtes Heim, das neben den Wohn- oder Schlafräumen auch die für die Verwaltung und für die Unterbringung des Personals erforderlichen Räume und allenfalls auch gemeinsame Küchen, Speise-, Aufenthalts- und zur vorübergehenden Unterbringung von Heimbewohnern bestimmte Krankenräume sowie allenfalls gemeinsame sanitäre Anlagen enthält;4. als normale Ausstattung eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwands unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht;5. als Nutzfläche die...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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