Bundesgesetz vom 31. März 1965, mit dem das Bundesgesetz über die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren abgeändert wird

Zusammenfassung


101. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren

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Auszug


Bundesgesetz vom 31. März 1965, mit dem das Bundesgesetz über die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bund...

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