Verordnung des Bundesministeriums für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 30. September 1947 über die gerichtlichen Zehrgelder und Ganggelder (Zehr- und Ganggelder-Verordnung 1947).

Zusammenfassung


229. Verordnung: Zehr- und Ganggelder-Verordnung 1947.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 30. September 1947 über die gerichtlichen Zehrgelder und Ganggelder (Zehr- und Ganggelder-Verordnung 1947).

Auf Grund des Artikels XXXIV des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112, wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Den gerichtlichen Vollstreckern und Zustellern gebühren für Amtshandlungen außerhalb des Amtsgebäudes Zehrgelder und Ganggelder nach den folgenden Bestimmungen. Einem Fachbeamten [§ 29, Abs. (7), GeO.] stehen solche Gebührenansprüche nur für die Beschreibung und Schätzung von Liegenschaften und ihrem Zubehör gemäß § 144 EO. zu, für andere Vollstreckungshandlungen nur dann, wenn ihm die Vornahme im einzelnen Falle vom Gerichtsvors...

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