Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Zentralheizungsbauer (Zentralheizungsbauer-Meisterprüfungsordnung)

Zusammenfassung


880. Verordnung: Zentralheizungsbauer-Meisterprüfungsordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Zentralheizungsbauer (Zentralheizungsbauer-Meisterprüfungsordnung)

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterpriifungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Zentralheizungsbauer (§ 94 Z 23 GewO 1994) .ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil d...

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