Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten

Zusammenfassung


67. Bundesgesetz: Übergang der Zivil- und Strafsachen und Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten

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Auszug


Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Mit der Auflassung eines Bezirksgerichts gelten die Zivil- und Strafsachen, die bei dem aufgelassenen Bezirksgericht anhängig sind,

als an das Bezirksgericht überwiesen, dem der Sprengel des au...

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