Zusammenfassung
67. Bundesgesetz: Übergang der Zivil- und Strafsachen und Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten
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Auszug
Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über den Übergang der Zivil- und Strafsachen und die Änderung der Zuständigkeit bei der Auflassung von Bezirksgerichten
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Mit der Auflassung eines Bezirksgerichts gelten die Zivil- und Strafsachen, die bei dem aufgelassenen Bezirksgericht anhängig sind,als an das Bezirksgericht überwiesen, dem der Sprengel des au...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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