Bundesgesetz vom 23. Oktober 1980, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1980)

Bundesgesetzblatt, 18 November 1980 (Nr. 496/1980)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


496. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1980

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Auszug


Bundesgesetz vom 23. Oktober 1980, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1980)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt.

ARTIKEL II Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, in der Fassung der Kundmachungen BGBl.

Nr. 235/1977, BGBl. Nr. 599/1977, BGBl.

Nr. 46/1980 und des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 322/1980 wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel des Zivildienstgesetzes, BGBl.

Nr. 187/1974, hat zu lauten:

„(Zivildienstgesetz — ZDG)"

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150,

sind auf ihren Antrag nach Maßgabe des § 5

Abs. 1 und 3 von der Wehrpflicht zu befreien und zivildienstpflichtig, wenn sie es — von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen — aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden."

2 a. Im § 3 Abs. 2 ist anstelle des Ausdruckes

„Katastrophenhilfe und Zivilschutz" der Ausdruck

„Katastrophenhilfe, Zivilschutz und sonstige Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung"

zu setzen.

3. § 4 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung.

Der Landeshauptmann hat vor Erlassung der Bescheide nach Abs. 1 und 4 Z 2, 3

und 4 ein Gutachten der Zivildienstoberkommission

(Abschnitt VII) einzuholen. Langt dieses Gutachten nicht binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung beim Landeshauptmann ein, so ist dieser berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten."

4. § 4 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Der Bundesminister für Inneres hat mindestens einmal jährlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in anderer geeigneter Weise,

insbesondere in „einem Verlautbarungsblatt für den Zivildienst" ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres eine Bedarfsanm...

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