Verordnung der Bundesregierung vom 15. Dezember 1981 über die Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres

Zusammenfassung


614. Verordnung: Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres

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Auszug


Verordnung der Bundesregierung vom 15. Dezember 1981 über die Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres

Auf Grund des § 54 Abs. 1 sowie der §§ 43

Abs. 3, 47 Abs. 1 bis 4, 48, 49, 50, 52 und 53 des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 187/1974,

idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 496/1980 wird verordnet:

Vollversammlung

§ 1. (1) Der Vollversammlung der Zivildienstoberkommission kommt lediglich beratende Funktion zu. Ihr obliegt insbesondere 1. die Abgabe von Empfehlungen zur Koordinierung der Tätigkeit der einzelnen Senate der Zivildienstoberkommission zwecks einheitlicher Vollziehung des Zivildienstgesetzes,

2. die Beratung des Vorsitzenden bei der Erstellung und Änderung der Geschäftsverteilung und 3. die Beratung des Vorsitzenden bei Abfassung des Tätigkeitsberichtes und der Empfehlungen gemäß § 54 Abs. 3 ZDG.

(2) Die Einberufung der Vollversammlung obliegt dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission.

Der Vorsitzende hat die Vollversammlung einzuberufen, wenn dies unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes, jeweils mehr al...

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