Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 11. Feber 1960, betreffend den Zivilflugzeug-Erprobungsbereich Wiener Neustadt.

Zusammenfassung


54. Verordnung: Zivilflugzeug-Erprobungsbereich Wiener Neustadt.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 11. Feber 1960, betreffend den Zivilflugzeug-Erprobungsbereich Wiener Neustadt.

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung verordnet:

§ 1. Festlegung des Erprobungsbereiches Wiener Neustadt.

(1) Der Erprobungsbereich Wiener Neustadt wird nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 2 bis 4 festgelegt und umfaßt die Teilbereiche A und B der Anlage I mit Ausnahme des Bereiches C der Anlage I beziehungsweise der Anlage II.

(2) Nach unten wird der Erprobungsbereich Wiener Neustadt durch die Erdoberfläche begrenzt.

(3) Seitlich wird der Erprobungsbereich Wiener Neustadt durch lotrechte Flächen begrenzt, die durch die Verbindungslinien nachstehender Orte verlaufen:

a) für den Teilbereich A:

aa) n...

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