ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER INTERNATIONALEN ORGANISATION FÜR ZIVILLUFTFAHRT ÜBER MASSNAHMEN FÜR DIE 18. TAGUNG DER VOLLVERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ORGANISATION FÜR ZIVILLUFTFAHRT

Zusammenfassung


152. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt über Maßnahmen für die 18. Tagung der Vollversammlung der Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt

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Auszug


ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER INTERNATIONALEN ORGANISATION FÜR ZIVILLUFTFAHRT ÜBER MASSNAHMEN FÜR DIE 18. TAGUNG DER VOLLVERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ORGANISATION FÜR ZIVILLUFTFAHRT

(Übersetzung)

IM HINBLICK DARAUF, daß Artikel 48 (a)

der abgeänderten Konvention über internationale Zivilluftfahrt vorsieht, „daß die Vollversammlung zumindest einmal in 3 Jahren zusammentreten und vom Rat zu geeigneter Zeit und an einem geeigneten Ort einberufen werden soll",

IM HINBLICK DARAUF, daß die Vollversammlung der Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt (in der Folge als ICAO bezeichnet)

mit Resolution A 16-13 die Weisung erteilt hat,

„der Rat soll unter Berücksichtigung der Vor-

teile für die Organisation und die Vertragsstaaten Vorschläge oder Anregungen von Vertragsstaaten die dreijährigen Tagungen der Vol...

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