Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 21. Juli 1982 über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug- Lärmzulässigkeitsverordnung ? ZLZV ? 1982)

Zusammenfassung


429. Verordnung: Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ? ZLZV ? 1982

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 21. Juli 1982 über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug- Lärmzulässigkeitsverordnung ? ZLZV ? 1982)

Auf Grund der §§ 14 Abs. 1 lit. b, 21 Abs. 1 und 124 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.

Nr. 253/1957, wird verordnet:

ABSCHNITT I Allgemeiner Teil Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Abschnitt II bezeichneten Kategorien von Zivilluftfahrzeugen.

Lärmzulässigkeitsbescheinigungen

§ 2. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat nach Maßgabe dieser Verordnung die Lärmzulässigkeit

österreichischer Zivilluftfahrzeuge in deren Lufttüchtigkeitszeugnissen zu bescheinigen.

(2) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 hat zu bezeichnen:

1. alle bei der Feststellung der Lärmzulässigkeit für die Lärmentwicklung maßgeblichen technischen Merkmale des Luftfahrzeuges;

2. allfällige Änderungen, die am Luftfahrzeug vorgenommen wurden, um seine Lärmzulässigkeit zu erreichen;

3. allfällige betriebliche Einschränkungen, die hinsichtlich des Luftfahrzeuges verfügt wurden,

um seine Lärmzulässigkeit zu erreichen.

Begriffserläuterungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gilt — soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt — als:

Anhang 16:

der Band I der ersten Ausgabe (1981) des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 138/1971. Herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

(ICAO); erhältlich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, A-1030 Wien, Schnirchgasse 11, Fernsprecher (0 22 2) 75 43-0.

Mantelstromverhältnis:

das Verhältnis des Luftdurchsatzes im Mantelstrom eines Strahlturbinentriebwerkes zum Luftmassendurchsatz durch die Brennkammern,

ermittelt für den maximalen Schub des stationären Triebwerkes unter den Bedingungen der ICAO-Standardatmosphäre 0 vH relative Luftfeuchtigkeit, Temperatur in NN 15°C, Luftdruck in NN 1013,2 mb, Temperaturgradient 0,65° C pro 100 m bis zu einer Höhe von 11000 m. in Meereshöhe.

Abgeleitete Nachfolgemuster von Luftfahrzeugen:

Luftfahrzeuge, die vom Standpunkt der Lufttüchtigkeit

ähnlich den lärmzugelassenen Prototypen sind, an denen ...

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