Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 4. Dezember 1986 über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug- Lärmzulässigkeitsverordnung ? ZLZV ? 1986)

Zusammenfassung


700. Verordnung: Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ? ZLZV ? 1986

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 4. Dezember 1986 über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug- Lärmzulässigkeitsverordnung ? ZLZV ? 1986)

Auf Grund der §§ 14 Abs. 1 lit. b, 21 Abs. 1 und 124 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.

Nr. 253/1957, wird verordnet:

ABSCHNITT I Allgemeiner Teil Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die in den Abschnitten II und III bezeichneten Kategorien von Zivilluftfahrzeugen.

Lärmzulässigkeitsbescheinigungen

§ 2. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für Zivilluftfahrzeuge, deren Lärmemission die in dieser Verordnung festgelegten Lärmgrenzwerte nicht

übersteigt, eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung gemäß Muster 8 der Anlage A zur Zivilluftfahrzeug-

und Luftfahrtgerät-Verordnung 1983, BGBl.

Nr. 415/1983, auszustellen.

(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 hat zu bezeichnen:

1. alle bei der Feststellung der Lärmzulässigkeit für die Lärmentwicklung maßgeblichen technischen Merkmale des Luftfahrzeuges;

2. allfällige Änderungen, die am Luftfahrzeug vorgenommen wurden, um seine Lärmzulässigkeit zu erreichen;

3. allfällige betriebliche Einschränkungen, die hinsichtlich des Luftfahrzeuges verfügt wurden,

um seine Lärmzulässigkeit zu erreichen.

Begriffserläuterungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gilt — soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt — als:

Anhang 16:

der Band I der ersten Ausgabe (1981) des Anhanges 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 138/1971. Herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

(ICAO); erhältlich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, A-1030 Wien, Schnirchgasse 11, Telefon

(0 22 2) 78 05-0.

Mantelstromverhältnis:

Das Verhältnis des Luftdurchsatzes im Mantelstrom eines Strahlturbinentriebwerkes zum Luftmassendurchsatz durch die Brennkammern,

ermittelt für den maximalen Schub des stationären Triebwerkes unter den Bedingungen der ICAO-Standardatmosphäre 0 vH relative Luftfeuchtigkeit, Temperatur in NN 15 °C, Luftdruck in NN 1013,2 hPa, Temperaturgradient 0,65 °C pro 100 m bis zu einer Höhe von 11000 m.  in Meereshöhe.

Abgeleitete Nachfolgemuster von Luftfahrzeugen:

Luftfahrzeuge, die vom Standpunkt der Luft...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen