Bundesgesetz, mit dem in der Zivilprozessordnung das Schiedsverfahren neu geregelt wird sowie das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden (Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 - SchiedsRÄG 2006)

Bundesgesetzblatt Nr. 7/2006, 13. Januar 2006Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMJ (Bundesministerium für Justiz)

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Zusammenfassung


Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 - SchiedsRÄG 2006

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem in der Zivilprozessordnung das Schiedsverfahren neu geregelt wird sowie das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden (Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 - SchiedsRÄG 2006)

7. Bundesgesetz, mit dem in der Zivilprozessordnung das Schiedsverfahren neu geregelt wird sowie das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden (Schiedsrechts-Änderungs-gesetz 2006 - SchiedsRÄG 2006) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm

Das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 110/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2003, wird wie folgt geändert:

Art. XIII wird aufgehoben.

Artikel II

Änderungen des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung

Das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. In Art. XIV Abs. 1 Z 3 wird das Zitat "§ 577 Abs. 3 ZPO" durch das Zitat "§ 583 Abs. 1 ZPO" ersetzt.

2. In Art. XVII wird das Zitat "§§ 577 bis 599 ZPO" durch das Zitat "§§ 577 bis 618 ZPO" ersetzt.

Artikel III

Änderungen der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

Im Sechsten Teil lautet der Vierte Abschnitt wie folgt:

"Vierter Abschnitt

Schiedsverfahren

Erster Titel

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 577. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt.

(2) §§ 578, 580, 583, 584, 585, 593 Abs. 3 bis 6, §§ 602, 612 und 614 sind auch anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit für die im dritten Titel genannten gerichtlichen Aufgaben, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.

(4) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar.

Gerichtliche Tätigkeit

§ 578. Das Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieser Abschnitt es vorsieht.

Rügepflicht

§ 579. Hat das Schie...

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