Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung)

Zusammenfassung


457. Verordnung: Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung)

Auf Grund der §§ 13 Abs. 1, 26 Abs. 2, § 44 und 45 Abs. 8 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, wird verordnet:

1. Abschnitt Wahl    in    den    Sektionsvorstand    und    in    den Disziplinarausschuß   der   Länderkammer  sowie   in die Bundessektionen Wahlkörper

§ 1. Innerhalb jeder Länderkammer bilden die Sektion Architekten und die Sektion Ingenieurkonsulenten je einen Wahlkörper.

Wahlbehörde

§ 2. (1) Zur Durchführung der unmittelbaren Wahlen wird bei jeder Länderkammer eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem Wahlkommissär als Vorsitzenden und fünf Mitgliedern und je einem Ersatzmitglied für jedes Mitglied. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden nach Anhörung der Länderkammer aus dem Kreis jener Kammermitglieder bestellt, die das aktive und passive Wahlrecht haben. Ihre Bestellung ist durch die Länderkammer in den Kammernachrichten kundzumachen. Der Wahlkommissär wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten bestellt. Die Funktionsperiode der Wahlkommission dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission.

(2) Der Wahlkommissär hat die Wahlkommission einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sie ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Wahlkommissär und weit...

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