ZOLLABKOMMEN ÜBER DAS CARNET A. T. A. FÜR DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WAREN (A. T. A. ABKOMMEN)

Zusammenfassung


239. Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A. T. A. Abkommen).

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Auszug


ZOLLABKOMMEN ÜBER DAS CARNET A. T. A. FÜR DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WAREN (A. T. A. ABKOMMEN)

Nachdem das Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A. T. A. Abkommen) vom 6. Dezember 1961 samt Anlage, welches also lautet:

(Übersetzung)

PRÄAMBEL.

Die Signatarstaaten dieses Abkommens,

die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommens (GATT)

unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind,

in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, das Verfahren für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren zu erleichtern,

in der Überzeugung, daß die Einführungeines einheitlichen Verfahrens für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren dem internationalen Handel und der internationalen kulturellen Tätigkeit beträchtliche Vor-

teile bieten und einen höheren Grad an Übereinstimmung und Einheitlichkeit der Zollsysteme der Vertragsparteien sichern wird,

sind wie folgt übereingekommen:

KAPITEL I.

Begriffsbestimmungen und Zulassung.

Artikel 1.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

(a) „Eingangsabgaben" die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Ein...

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