Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und der Anlagen 6 und 8

Zusammenfassung


105. Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und der Anlagen 6 und 8

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Auszug


Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und der Anlagen 6 und 8

Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens (BGBl. Nr. 112/1978, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 751/1995) gebildete Verwaltungsausschuß hat nachstehende Änderungen zum TIR-Abkommen und der Anlagen 6 und 8 beschlossen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung)

Artikel 6 Absatz 1

Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

„(1) Jede Vertragspartei kann Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen,

solange die in Anlage 9 Teil I niedergelegten Mindestvoraussetzungen und  -erfordernisse erfüllt werden.

Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die in Anlage 9 Teil I aufgeführten Mindestvoraussetzungen und

-erfordernisse nicht mehr erfüllt werden.“

Artikel 6 neue Absätze 3 bis 5

Folgende neue Absätze sind anzufügen:

„(3) Ein Verband gibt Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren von den zuständigen Behörden der Vertragspart...

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