Zusammenfassung
105. Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und der Anlagen 6 und 8
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Auszug
Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und der Anlagen 6 und 8
Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens (BGBl. Nr. 112/1978, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 751/1995) gebildete Verwaltungsausschuß hat nachstehende Änderungen zum TIR-Abkommen und der Anlagen 6 und 8 beschlossen: (Übersetzung)Artikel 6 Absatz 1Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:„(1) Jede Vertragspartei kann Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen,solange die in Anlage 9 Teil I niedergelegten Mindestvoraussetzungen und  -erfordernisse erfüllt werden.Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die in Anlage 9 Teil I aufgeführten Mindestvoraussetzungen und-erfordernisse nicht mehr erfüllt werden.“Artikel 6 neue Absätze 3 bis 5Folgende neue Absätze sind anzufügen:„(3) Ein Verband gibt Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren von den zuständigen Behörden der Vertragspart...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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