Zusammenfassung
468. Bundesgesetz: EG-Abkommen-Durchführungsgesetz
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Auszug
Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 über die Durchführung der Zollbestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits (EG-Abkommen-Durchführungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I Begriffsbestimmungen§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff a) „Abkommen (EWG)" das am 22. Juli 1972in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;b) „Abkommen (EGKS)" das am 22. Juli 1972in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits;c) „andere Vertragsparteien" die durch den Vertrag vom 25. März 1957 gegründete und durch die Verträge vom 22. Jänner 1972 erweiterte Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Mitgliedstaaten der durch den Vertrag vom 18. April 1951 gegründeten und durch die Verträge vom 22. Jänner 1972 erweiterten Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie diese Gemeinschaft selbst;d) „Gemischter Ausschuß" den im Artikel 29des Abkommens (EWG) und im Artikel 26des Abkommens (EGKS) genannten Ausschuß;e) „Zolltarif" den einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. Nr. 74, bildenden Zolltarif, in der jeweiligen Fassung;f) „Zollgesetz 1955" das Zollgesetz 1955,BGBl. Nr. 129, in der jeweiligen Fassung;g) „Wertzollgesetz 1955" das Wertzollgesetz 1955, BGBl. Nr. 60, in der jeweiligen Fassung;h) „Vorzugszollsätze" die nach dem Abkommen(EWG) und dem Abkommen (EGKS)anzuwend...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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