Bundesgesetz vom 24. November 1987 über die Durchführung von Zollbestimmungen im Zusammenhang mit der Europäischen Integration (Integrations-Durchführungsgesetz 1988; IDG)

Zusammenfassung


623. Bundesgesetz: Integrations-Dürchführungsgesetz 1988; IDG

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Auszug


Bundesgesetz vom 24. November 1987 über die Durchführung von Zollbestimmungen im Zusammenhang mit der Europäischen Integration (Integrations-Durchführungsgesetz 1988; IDG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff 1. „Abkommen (EWG)" das am 22. Juli 1972

in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

BGBl. Nr. 466/1972, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;

2. „Abkommen (EGKS)" das am 22. Juli 1972

in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467/1972, und die auf diesem Abkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, alle diese in der jeweils geltenden Fassung;

3. „EFTA-Übereinkommen" das am 4. Jänner 1960 in Stockholm unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960,

und die auf diesem Übereinkommen beruhenden völkerrechtlichen Vereinbarungen,

alle diese in der jeweils geltenden Fassung;

4. „Integrationsabkommen" das Abkommen

(EWG) und das Abkommen (EGKS) sowie das EFTA-Übereinkommen;

5. „andere Vertragsparteien" die Staaten und internationalen Organisationen, mit denen

Österreich die Integrationsabkommen abgeschlossen hat;

6. „zuständige internationale Organe" die im Art. 29 des Abkommens (EWG) und im Art. 26 des Abkommens (EGKS) genannten Gemischten ...

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