Bundesgesetz, mit dem das Zollgesetz 1988 geändert und das Versandverfahren-Durchführungsgesetz 1988 aufgehoben wird
Bundesgesetzblatt, 31 Juli 1992 (Nr. 463/1992)
Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)
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Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)
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463. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1988 und Aufhebung des Versandverfahren-Durchführungsgesetzes 1988
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Zollgesetz 1988 geändert und das Versandverfahren-Durchführungsgesetz 1988 aufgehoben wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 424/1990 wird wie folgt geändert:1.  Der § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.2.   Der  § 4  Abs. 2  Z 2   letzter  Halbsatz  wird aufgehoben.3.  Im § 6 Abs. 1 erster Satz werden nach dem Wort „Freischreibung" die Worte „,Abfertigung in der Ausfuhr" eingefügt.4.  Der § 7 Abs. 3 zweiter Satz lautet:„Dies gilt auch in den Fällen der Behandlung von Waren in einem Zollager (§ 108 Abs. 2) oder im Verfahren der Umwandlung (§§ 112 bis 115)."5.  Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:„(5) Bei der Ausfuhr ist der sich aus § 6 ergebende Zeitpunkt maßgebend."6.  An die Stelle der §§ 9 und 10 treten folgende Bestimmungen:„Kleinsendungen und Waren geringen Wertes§ 9. (1) Wenn der Wert der einem Zoll oder einer an Stelle des Zolls zu erhebenden Abgabe unterliegenden Waren insgesamt nicht mehr als 5000 S in einer Sendung beträgt und der Anmelder nicht die Verzollung entsprechend der Einreihung in den Zolltarif verlangt, ist ein Zoll nach einem Pauschalsatz in der Höhe von 10 vH des Wertes zu erheben. Die Erhebung sonstiger Eingangsabgaben bleibt unberührt. Gegen die Anwendung des Pauschalsatzes ist kein Rechtsmittel zulässig. Von dieser Erleichterung sind Waren in Sendungen ausgenommen, die durch Teilung einer größeren Warenmenge im Zollgebiet gebildet wurden.(2) Waren, die nur der Einfuhrumsatzsteuer und dem  Außenhandelsförderungsbeitrag  unterliegen, sind ohne Einreihung in die jeweilige Warennummer   (§ 52   Abs. 2   lit. f). dem   Zollverfahren   zu unterziehen, wenn der Wert der in eine Warennummer einzureihenden Waren nicht mehr als 5000 S beträgt.    In    Sammelanmeldungen    (§ 52 a)    und Abmeldungen (§ 97) kann die Anmeldung solcher Waren entsprechend ihrer Warennummer erfolgen.(3) Wenn der Wert der Sendung insgesamt nicht mehr als 1000 S beträgt, sind die darin enthaltenen Waren frei vom Zoll oder einer an Stelle des Zolls zu erhebenden Abgabe zu belassen. Die Erhebung sonstiger Eingangsabgaben bleibt unberührt.(4)   Abweichend   von   Abs. 1   bis   3   hat   eine Einreihung der Waren in den Zolltarif insoweit zu erfolgen, als dies zur Erhebung anderer Abgaben oder zur Vollziehung anderer bundesrechtlicher Vorschriften erforderlich ist; Abgaben sind entsprechend dieser Einreihung zu erheben.(5)  Von einem Reisenden mitgeführte Waren gelten für die Anwendung des Abs. 1 bis 3 insgesamt als eine Sendung; die nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3 oder Abs. 4 Z 1 bis 3 zollfreien Waren bleiben   bei   der   Beurteilung   des   Wertes   außer Betracht.(6)  Wenn die bei der Abfertigung maßgebenden Wertgrenzen des Außenhandelsgesetzes 1984 und des Handelsstatistischen Gesetzes  1988  geändert werden, hat der Bundesminister für Finanzen die Wertgrenzen  der Abs. 1   bis   3   mit Verordnung diesen Wertgrenzen insoweit anzupassen, als aus der Anpassung weder eine Schädigung wesentlicher Interessen der österreichischen Wirtschaft noch ein wesentlicher Nachteil für das Abgabenaufkommen zu erwarten ist.(7) Wenn aus der Anwendung der Abs. 1 bis 3 auf bestimmte Waren ein erheblicher Nachteil für einen inländischen Wirtschaftszweig entstünde, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984 zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister durch Verordnung diese Waren von der Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 auszunehmen oder die Anwendung auf bestimmte Mengen zu beschränken.Wertgrenzen§ 9 a. Soweit die Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend.Nachweispflicht§ 10. Wer im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder eine Nachsicht der Folgen der Verletzung von Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz anstrebt, hat dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung."7.  Der § 11 Abs. 2 und 3 lautet:„(2) Zollstraßen sind die nachstehend genannten Verkehrswege zwischen der Zollgrenze und einem im Zollgebiet gelegenen Grenzzollamt:1.  öffentliche   Eisenbahnlinien,   die   über   die Zollgrenze führen oder an ihr beginnen;2.  öffentliche Häfen und Länden an Grenzgewässern sowie ihre Zufahrten;3.  Land-   und   Wasserst...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes