Zusammenfassung
61. Bundesgesetz: 4. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle ? 4. ZollR-DG-Novelle
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Prokuraturgesetz geändert werden (4. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle ? 4. ZollR-DG-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IÄnderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird wie folgt geändert:1. § 2a Abs. 4 erster Satz lautet:„In den Fällen des Abs. 1 kann der nach Artikel 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 7. Oktober 2000, S 42, an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag von 25% der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.“2. Im § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „Organe der Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten“ durch die Wortfolge „Organe ausländischer Zollverwaltungen“ ersetzt.3. § 6 samt Überschrift lautet:„Aufgaben der Zollverwaltung§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere– die Voll...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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