Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Prokuraturgesetz geändert werden (4. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle ? 4. ZollR-DG-Novelle)

Zusammenfassung


61. Bundesgesetz: 4. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle ? 4. ZollR-DG-Novelle

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Prokuraturgesetz geändert werden (4. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle ? 4. ZollR-DG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Abs. 4 erster Satz lautet:

„In den Fällen des Abs. 1 kann der nach Artikel 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 7. Oktober 2000, S 42, an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag von 25% der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.“

2. Im § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „Organe der Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten“ durch die Wortfolge „Organe ausländischer Zollverwaltungen“ ersetzt.

3. § 6 samt Überschrift lautet:

„Aufgaben der Zollverwaltung

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

– die Voll...

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