Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen)

Zusammenfassung


49. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen)

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen)

  

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das  

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:  

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des  

Handwerks de...

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