Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik

Zusammenfassung


56. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik

  

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das  

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:  

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des  

Handwerks der Heizungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994) ...

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