Bundesgesetz vom 14. März 1968 zur Bekämpfung der Tuberkulose (Tuberkulosegesetz)

Bundesgesetzblatt, 17 April 1968 (Nr. 127/1968)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


127. Bundesgesetz: Tuberkulosegesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 14. März 1968 zur Bekämpfung der Tuberkulose (Tuberkulosegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK Bekämpfung der Tuberkulose 1. ABSCHNITT Allgemeine Maßnahmen Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Als Tuberkulose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle Krankheiten, welche entweder mit Sicherheit oder mit wissenschaftlich begründeter Wahrscheinlichkeit durch das Tuberkelbakterium

(mycobacterium tuberculosis) beim Menschen verursacht werden.

(2) Eine ansteckende Tuberkulose im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt dann vor, wenn vom Menschen Tuberkelbakterien ausgeschieden werden.

Behandlungspflicht

§ 2. Personen, die an einer ansteckenden Tuberkulose leiden, sind verpflichtet, sich während der Dauer dieses Zustandes einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen.

Meldepflicht

§ 3. Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

a) jede Erkrankung an Tuberkulose, die der

ärztlichen Behandlung oder Überwachung bedarf;

b) jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Leichenöffnung festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach lit. a bestanden hat.

§ 4. (1) Zur Erstattung der Meldung sind verpflichtet:

a) jeder mit dem Erkrankungs- oder Todesfall befaßte Arzt sowie die ärztlichen Leiter von Instituten, an denen solche

Ärzte beschäftigt sind;

b) in Krankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Krankenanstaltengesetz,

BGBl. Nr. 1/1957), Versorgungsanstalten,

in denen unheilbare Kranke in Erfüllung fürsorgerechtlicher Verpflichtungen untergebracht sind, und in Altersheimen der ärztliche Leiter der Anstalt bzw. der nach besonderen Vorschriften hiezu berufene Vorstand einer Abteilung oder eines Ambulatoriums;

c) der Totenbeschauer oder der Prosektor;

d) der Leiter der militärischen Dienststelle, die zur ärztlichen Betreuung von Angehörigen des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955) berufen ist.

(2) Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes begründeten Verdacht auf das Vorliegen von ansteckender Tuberkulose bei Personen in der Umgebung von Tierbeständen hegen, haben dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

§ 5. (1) Die Meldung ist innerhalb von drei Tagen nach Stellung der Diagnose der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, sofern sich die zur Meldung verpflichtete Person nicht davon

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