ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES GEMEINSAMEN ROHSTOFFONDS

Zusammenfassung


507. Übereinkommen zur Gründung des gemeinsamen Rohstoffonds samt Anlagen

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Auszug


ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES GEMEINSAMEN ROHSTOFFONDS

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

ENTSCHLOSSEN, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Aufgeschlossenheit zwischen allen Staaten, insbesondere zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern,

gestützt auf die Grundsätze der Gerechtigkeit und der souveränen Gleichheit zu fördern und dadurch zur Schaffung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen;

IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit verbesserter Formen der internationalen Zusammenarbeit im Rohstoffbereich als wesentliche Voraussetzung für die Schaffung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung mit dem Ziel,

die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, zu fördern;

IN DEM WUNSCH, ein globales Vorgehen zur Verbesserung der Marktstrukturen im Welthandel mit Rohstoffen, welche für die Entwicklungsländer von Belang sind, zu fördern;

EINGEDENK der Entschließung 93 (IV) über das Integrierte Rohstoffprogramm, die auf der vierten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (im folgenden als UNCTAD bezeichnet)

angenommen wurde;

SIND ÜBEREINGEKOMMEN,

hiemit den Gemeinsamen Rohstoffonds zu gründen, der gemäß den folgenden Bestimmungen tätig werden wird:

KAPITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens 1. bedeutet „Fonds" den durch dieses Übereinkommen gegründeten Gemeinsamen Rohstofffonds;

2. bedeutet „Internationales Rohstoffübereinkommen oder Internationale Rohstoffvereinbarung"

(im folgenden als „Internationales Rohstoffübereinkommen"

bezeichnet) jedes zwischenstaatliche

Übereinkommen oder jede zwischenstaatliche Vereinbarung zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit in einem Rohstoffbereich, deren Vertragsparteien Hersteller und Verbraucher einschließt, die den Großteil des Welthandels mit dem betreffenden Rohstoff abdecken;

3. bedeutet „Internationale Rohstofforganisation" die durch ein internationales Rohstoffübereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens gegründete Organisation;

4. bedeutet „Assoziierte Internationale Rohstofforganisation"

eine internationale Rohstofforganisation,

die mit dem Fonds nach Artikel 7 assoziiert ist;

5. bedeutet „Assoziationsabkommen"

das zwischen einer internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds nach Artikel 7 geschlossene Abkommen;

6. bedeutet „Finanzielle Höchstforderungen" den nach Artikel 17 Absatz 8 zu bestimmenden Höchstbetrag an Mitteln,

den eine Assoziierte Internationale Rohstofforganisation beim Fonds als Darlehen aufnehmen kann;

7. bedeutet „Internationales Rohstoffgremium" ein nach Artikel 7 Absatz 9 bestimmtes Gremium;

8. bedeutet „Rechnungseinheit"

die nach Artikel 8 Absatz 1 festgelegte Rechnungseinheit des Fonds;

9. bedeutet „Verwendbare Währungen"

a) die Deutsche Mark, den Französischen Franken, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar und jede andere Währung,

die von den zuständigen internationalen Währungsorganisationen jeweils als tatsächlich im internationalen Zahlungsverkehr weit verbreitet und auf den Hauptdevisenmärkten in großem Umfang gehandelt bezeichnet wird, und b) jede sonstige frei verfügbare und tatsächlich verwendbare Währung, die das Exekutivdirektorium mit Qualifizierter Mehrheit bestimmt,

nachdem das Land, dessen Währung der Fonds als Verwendbare Währung zu bestimmen beabsichtigt,

seine Zustimmung erteilt hat. Der Gouverneursrat bezeichnet eine zuständige internationale Währungsorganisation im Sinne von a)

und nimmt mit Qualifizierter Mehrheit und im Einklang mit den bestehenden internationalen Währungsgepflogenheiten Regeln und Vorschriften über die Bestimmung von Währungen im Sinne von b) an. Das Exekutivdirektorium kann mit Qualifizierter Mehrheit Währungen von der Liste der Verwendbaren Währungen streichen;

1.0. bedeutet „Unmittelbar Eingezahltes Kapital" das in Artikel 9 Absatz 1 a) und Absatz 4

bezeichnete Kapital;

11. bedeutet „Eingezahlte Anteile" die in Artikel 9

Absatz 2 a) und Artikel 10

Absatz 2 bezeichneten Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals;

12. bedeutet „Zahlbare Anteile"

die in Artikel 9 Absatz 2 b) und Artikel 10 Absatz 2 b) bezeichneten Anteile des Unmittelbar Eingezahlten Kapitals;

13. bedeutet „Garantiekapital"

das dem Fonds von seinen Mitgliedern,

die an einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation teilnehmen, nach Artikel 14 Absatz 4 zur Verfügung gestellte Kapital;

14. bedeutet „Garantien" die dem Fonds von Teilnehmern an einer Assoziierten Internationalen Rohstofforganisation, die nicht Mitglieder des Fonds sind, nach Artikel 14 Absatz 5 gewährten Garantien;

15. bedeutet „Lagerscheine"

Lagerscheine, Lagerquittungen oder sonstige Berechtigungsscheine,

die den Beweis des Eigentums an Rohstoffbeständen erbringen;

16. bedeutet „Gesamtstimmenzahl"

die Gesamtzahl der allen Mitgliedern des Fo...

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