Zusammenfassung
538. Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit samt Erklärungen der Republik Österreich
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Auszug
ÜBEREINKOMMEN ZUR VERMINDERUNG DER STAATENLOSIGKEIT
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Übereinkommens sowie die Erklärungen der RepublikÖsterreich zu Art. 8 Abs. 3 lit. a Punkte i und ii des Übereinkommens werden genehmigt:2. Das Übereinkommen samt Erklärungen der Republik Österreich ist im Sinne des Art. 50Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.(Übersetzung)DIE VERTRAGSSTAATEN IN ÜBEREINSTIMMUNG mit der am 4. Dezember 1954von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolution 896 (IX)und IN DER ERWÄGUNG, daßes wünschenswert ist, die Staatenlosigkeit durch ein internationales Abkommen zu vermindern,SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:Artikel 1(1) Jeder Vertragsstaat verleiht einer in seinem Hoheitsgebiet geborenen Person, die sonst staatenlos wäre, seine Staatsangehörigkeit.Diese Staatsangehörigkeit wird verliehen a) bei der Geburt kraft Gesetzes oder b) auf Grund eines vom Betroffenen oder in seinem Namen nach der vom innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Be-hörde eingebrachten Antrages.Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf der Antrag nicht a...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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