Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur näheren Bestimmung der Zusammenschaltung (Zusammenschaltungsverordnung)

Zusammenfassung


14. Verordnung: Zusammenschaltungsverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur näheren Bestimmung der Zusammenschaltung (Zusammenschaltungsverordnung)

Auf Grund der §§ 18 Abs. 8, 38 Abs. 2, 40, 41, 42, 43 und 45 des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldi...

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