VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN FÜR DAS ADR ZUSTANDIGEN BEHÖRDEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, BELGIENS, NORWEGENS, FINNLANDS UND POLENS UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON LITHIUMBATTERIEN DER KLASSE 9, ZIFFER 5

Bundesgesetzblatt, 12 Mai 1995 (Nr. 325/1995)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


325. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland, Belgiens, Norwegens, Finnlands und Polens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Lithiumbatterien der Klasse 9, Ziffer 5

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Auszug


VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN FÜR DAS ADR ZUSTANDIGEN BEHÖRDEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, BELGIENS, NORWEGENS, FINNLANDS UND POLENS UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON LITHIUMBATTERIEN DER KLASSE 9, ZIFFER 5

 

(Übersetzung 1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2901, Ziff. 5, Bern. 3, dürfen die Zellen und Batterien mit Lithium auch so entworfen und gebaut sein, daß sie die folgenden Prüfungen bestehen können:

a) Z...

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