Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2008 erlassen wird sowie das Zweckzuschussgesetz 2001, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Finanzausgleichsgesetz 2005, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 301/1989, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden

Bundesgesetzblatt Nr. 103/2007, 28. Dezember 2007Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMF (Bundesministerium für Finanzen)

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Zusammenfassung


Finanzausgleichsgesetz 2008 sowie Änderung des Zweckzuschussgesetzes 2001, des Katastrophenfondsgesetzes 1996, des Finanzausgleichsgesetzes 2005, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1989, des Familienlastenausgleichsg...

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2008 erlassen wird sowie das Zweckzuschussgesetz 2001, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Finanzausgleichsgesetz 2005, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 301/1989, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden

103. Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2008 erlassen wird sowie das Zweckzuschussgesetz 2001, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Finanzausgleichsgesetz 2005, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 301/1989, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008) Inhaltsverzeichnis

I. Finanzausgleich(§§ 2 bis 4 F-VG 1948) § 1. Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben

§ 2. Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszahlungen

§ 3. Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

§ 4. Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

§ 5. Landesumlage

§ 6. Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

II. Abgabenwesen(§§ 5 bis 11 F-VG 1948) A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 7. Ausschließliche Bundesabgaben

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 8. Gemeinschaftliche Bundesabgaben

§ 9. Beteiligung der Gebietskörperschaften an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

§ 10. Plafondierung der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde

§ 11. Gemeindeweise Unterverteilung der Anteile der Gemeinden

§ 12. Vorschüsse und Abrechnungen

§ 13. Zuschlagsabgaben

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

§ 14. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 15. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 16. Kompetenzverteilung bei der Kommunalsteuer

§ 17. Interkommunaler Finanzausgleich für die Erträge aus der Kommunalsteuer

§ 18. Kompetenzverteilung bei der Grundsteuer und bei der Feuerschutzsteuer

§ 19. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse(§§ 12 und 13 F-VG 1948) Finanzzuweisungen

§ 20 Abs. 1: Finanzzuweisung an Gemeinden - öffentliche Personennahverkehrsunternehmen

§ 20 Abs. 2: Finanzzuweisung an Gemeinden - Personennahverkehrs-Investitionen

§ 20 Abs. 3: Finanzzuweisung an Statutarstädte ohne Bundespolizeibehörden

§ 21. Finanzzuweisung an Gemeinden - Finanzkraftstärkung

§ 22. Bedarfszuweisung an Länder - Haushaltsgleichgewicht

Zuschüsse

§ 23 Abs. 1: Zweckzuschuss an Länder und Gemeinden - Theater

§ 23 Abs. 2: Zweckzuschuss an Länder - Krankenanstaltenfinanzierung (Gemeindeanteil) § 23 Abs. 3: Erstausstattung an Software

§ 23 Abs. 4: Zweckzuschuss - Kinderbetreuung und sprachliche Frühförderung

IV. Sonder- und Schlussbestimmungen

§ 24. Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

§ 25. Außerkrafttreten

I. Finanzausgleich

(§§ 2 bis 4 F-VG 1948) Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben

§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:1.Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.2.Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,a)wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,b)wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,c)wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlass der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.3.Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.

(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie f...

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