Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 15. November 1967 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit

Zusammenfassung


448. Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit

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Auszug


Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 15. November 1967 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Schweizerische Bundesrat sind übereingekommen, das am 15. November 1967 geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 4/1969 in der Fassung des Zusatzabkommens  

vom 17. Mai 1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1974 — im folgenden Abkommen genannt — zu ändern und zu ergänzen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Dr. Hans Thalberg, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

der Schweizerische Bundesrat:

Herrn Hans Wolf, Vizedirektor des Bundesamtes für Sozialversicherung.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel 1

1. a) Artike...

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