Übereinkommen über Computerkriminalität

140.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Die Artikel 1 bis 22 und 35 bis 48 dieses Staatsvertrages sind im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

Übereinkommen über Computerkriminalität

[Übereinkommen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juni 2012 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 36 Abs. 4 für Österreich mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt abgegeben:

Reservation regarding Article 29 Paragraph 4

The Republic of Austria will, in accordance with Article 29 paragraph 4 of the Convention, refuse a request for mutual assistance to order the preservation of stored computer data, as provided for under Article 16 of the Convention, if the condition of dual criminality is not fulfilled; this does not apply to the offences established in accordance with Articles 2 through 11 of this Convention.

(Übersetzung) Vorbehalt betreffend Artikel 29 Absatz 4

Die Republik Österreich wird in Übereinstimmung mit Art. 29 Abs. 4 des Übereinkommens Ersuchen um Rechtshilfe durch Sicherung von Computerdaten im Sinn von Art. 16 des Übereinkommens ablehnen, wenn die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt ist; dies gilt nicht für die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten.

Weiters wurde seitens der Republik Österreich die zuständigen Behörden wie folgt notifiziert:

Gemäß Art. 24 Abs. 7 und Art. 27 Abs. 2:

Bundesministerium für Justiz

  1. IV 4 Internationale Strafsachen

    1070 Wien, Museumstrasse 7

    Gemäß Art. 35:

    Bundesministerium für Inneres

    Bundeskriminalamt

    Büro 5.2 Cyber-Crime-Competence-Center

    Josef Holaubek Platz 1

    1090 Wien

    Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende weitere Staaten das Übereinkommen angenommen, ratifiziert oder genehmigt:

    Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Island, Italien, Japan, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten, Zypern.

    Anlässlich der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

    Albanien:

    Gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens erklärt Albanien, dass die Bezeichnung und Anschrift der Behörden, die für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung zuständig sind, falls kein Vertrag besteht, die folgenden sind:

    - Ministry of Justice, Bulevardi Zog. I., Tirana;
    - National Central Office of Interpol, Bulevardi Deshmoret e Kombit, Tirana.

    Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Albanien, dass die Bezeichnung und Anschrift der zentralen Behörde, welche die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten, die folgende ist:

    - Ministry of Justice, Bulevardi Zog. I., Tirana.

    Die von Albanien bestimmte 24/7 Netzwerk-Kontaktstelle ist die folgende:

    The Police of State

    Ministry of Interior

    Bulevardi Deshmoret e Kombit

    Tirana

    Albania.

    Armenien:

    Gemäß Art. 24 Abs. 7, Art. 27 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens über Computerkriminalität bestimmt die Republik Armenien folgende Stelle als nationale Kontaktstelle für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Computerkriminalität, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht:

    National Contact Point (NCP) Main Department of Struggle Against Organised Crime (MDSAOC) of the Police of the Republic of Armenia

    130, Nalbandyan Str.

    Eriwan, 0025

    Republic of Armenia.

    Aserbaidschan:

    Gemäß Art. 42 und Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit eintritt, wenn die in Art. 4 des Übereinkommens beschriebenen Handlungen zu einem schweren Schaden führen.

    Bezüglich Art. 6 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass wenn Handlungen nicht als für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten betrachtet werden, sie nicht als Straftaten gewertet werden, sondern als strafbare Handlungen, die als Verstoß gegen das Gesetz/Rechtsverletzung gelten. Im Falle, dass die vorsätzliche Begehung von strafbaren Handlungen, die nicht als gefährliche Verbrechen für die Allgemeinheit (Tun oder Unterlassen) angesehen werden, einen ernsthaften Schaden verursacht, werden sie als Verbrechen angesehen.

    Bezüglich Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens, wertet die Republik Aserbaidschan die in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Handlungen nicht als Straftaten, sondern als strafbare Handlungen die als ein Verstoß gegen das Gesetz gelten, im Falle, dass diese Handlungen nicht als gefährliche Verbrechen für die Allgemeinheit angesehen werden und legt fest, dass die vorliegenden Handlungen nur im Falle des Eintretens eines schweren Schadens zu einer strafrechtlichen Anklage führen.

    Gemäß Art. 42 und Art. 29 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Republik Aserbaidschan das Recht vor, Ersuchen um Sicherung nach diesem Artikel abzulehnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass zum Zeitpunkt der Weitergabe die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden kann.

    Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens bestimmt die Republik Aserbaidschan, falls kein Auslieferungsvertrag besteht, für die Entgegennahme eines Ersuchens um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung das ?Ministry of Justice? (Anschrift: 1, Inshaatchilar Avenue, Baku, AZ 1073, Republic of Azerbaijan) als zuständige Behörde.

    Gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens bestimmt die Republik Aserbaidschan als zuständige Behörde, welche die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen, das ?Ministry of National Security? (Adresse: 2, Parlament Avenue, Baku, AZ 1006, Republic of Azerbaijan).

    Gemäß Art. 27 Abs. 9 lit. e des Übereinkommens teilt die Republik Aserbaidschan dem Generalsekretär mit, dass Ersuchen nach diesem Absatz aus Effizienzgründen an ihre zentrale Behörde zu richten sind.

    Gemäß Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt die Republik Aserbaidschan das ?Ministry of National Security? (Adresse: 2, Parlament Avenue, Baku, AZ 1006, Republic of Azerbaijan) als Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht, um für Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat unverzüglich für Unterstützung zu sorgen.

    Gemäß Art. 38 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie die Anwendung dieses Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten der Republik Aserbaidschan bis zur Befreiung dieser Gebiete von der Besatzung nicht gewährleisten kann.

    Belgien:

    Vorbehalte:

    Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich die belgische Regierung vor, Art. 22 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens nur dann anzuwenden, wenn die folgende Sonderbestimmung erfüllt wird: Art. 36 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 in Bezug auf die Regelung der Flugsicherung, betrachtet die an Bord eines belgische Flugzeugs während des Flugs begangenen Straftaten als in Belgien begangen.

    Gemäß Art. 42 des Übereinkommens behält sich Belgien das Recht vor, Art. 22 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens auf belgische Staatsangehörige anzuwenden, die schuldig sind eine Straftat außerhalb des Hoheitsgebiets des Königreichs begangen zu haben, nur in Fällen, in denen ein solches Vergehen nach belgischem Recht als eine Straftat betrachtet wird und die Straftat nach dem Recht des Landes, in dem sie begangen wurde bestraft wird und der Täter in Belgien aufgegriffen wird. Belgien behält sich das Recht vor, Verfahren in Fällen, in denen das Opfer der Straftat ein Ausländer ist, nur auf die vorhergehende Klage des Opfers, seiner oder ihrer Familie oder einer offizielle Mitteilung/Anzeige der Behörden des Staates, in dem die Straftat begangen wurde, einzuleiten.

    Erklärungen:

    Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt die belgische Regierung, dass sie die Vergehen nach Art. 2 in Bezug auf "interne Hackereingriffe" wie in Art. 550 § 2 des Strafgesetzbuches vorgesehen, nur dann als Straftaten festlegt, wenn diese Vergehen in betrügerischer Absicht oder in der Absicht einen Schaden zu verursachen begangen werden.

    Gemäß Art. 7 des Übereinkommens erklärt die belgische Regierung, dass sie die in Art. 7 vorgesehenen Vergehen, wenn sie mit betrügerischer Absicht oder der Absicht, Schaden zu verursachen, begangen werden, als Straftaten festlegt.

    Gemäß Art. 24 Abs. 7 lit. a des Übereinkommens erklärt die belgische Regierung, dass die zuständige Behörde für die Stellung und Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Verhaftung, falls kein Vertrag besteht, die folgende ist:

    Service Public Fédéral Justice

    Service de la coopération internationale pénale

    Boulevard de Waterloo 115

    1000 Brüssel

    (bis Ende 2012).

    Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die belgische Regierung, dass die zentrale Behörde, welche die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzusenden, zu beantworten, zu...

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